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Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Neben dem Pflegegeld in 7 Stufen kann in Österreich unter folgenden Voraussetzungen eine zusätzliche „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ beantragt werden:
Die zu betreuende Person muss rund um die Uhr Betreuung benötigen und Pflegegeld mindestens der Stufe drei nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen, außerdem darf das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigen.
Diese Grenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. jede unterhaltberechtigte Angehörige um 400 Euro bzw. um 600 Euro für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.
Nicht zum Einkommen gerechnet werden u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der zu betreuenden Person bleibt unberücksichtigt.
Um die „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ in Anspruch nehmen zu können, muss die beauftragte selbstständige Personenbetreuerin bzw. der beauftragte selbstständige Personenbetreuer außerdem

  • über eine theoretische Ausbildung verfügen, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin bzw. eines Heimhelfers entspricht

  • oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt haben

  • oder bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle eines oder einer Angehörigen des medizinischen Fachpersonals ausüben.

  • Die Höhe der Förderung für selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer beträgt 275 Euro pro Monat und Betreuungsperson, maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei selbstständigen Betreuungspersonen).

 

Achtung: In den einzelnen Bundesländern können durch Zuschüsse des Landes abweichende Förderbedingungen herrschen

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